ErwGr. 24

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Die Erfahrung mit der Durchführung dieser Bestimmung hat gezeigt, dass die Festlegung von Anforderungen, die nur den besonderen Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig sind, weder angemessen noch möglich ist, wenn solche Anforderungen für die Verbringung nicht bestehen. Dies ist häufig der Fall, wenn die Unionsvorschriften Schädlinge betreffen, die nur in Drittländern und nicht im Gebiet der Union vorkommen, und wenn nur Vorschriften für die Einfuhr von Waren in das Gebiet der Union erlassen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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