ErwGr. 27

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 hat sich in der Praxis gezeigt, dass in den Pflanzengesundheitszeugnissen auch auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung erlassenen Anforderungen ein Bezug genommen werden sollte, d. h. auf Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens von RNQPs auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f der genannten Verordnung, sofern die betreffende Bestimmung mehrere verschiedene Optionen für solche Anforderungen vorsieht. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, da in Artikel 71 Absatz 2 der genannten Verordnung auf den gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt Bezug genommen wird. Außerdem würde es den zuständigen Behörden, den Unternehmern und den Drittländern mehr Klarheit und Sicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über RNQPs und die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen bieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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