Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält die Fußnote folgende Fassung: „(*) Da im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen, ABl.
L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign), insbesondere Artikel 10 des Windsor-Rahmens und dessen Anhang 5 (siehe Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Austrittsabkommen Eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24.
März 2023, ABl.
L 102 vom 17.4.2023, S. 87), in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, für das Vereinigte Königreich weiterhin bestimmte beihilferechtliche Bestimmungen des Unionsrechts gelten, ist für die Zwecke dieser Verordnung jede Bezugnahme auf Mitgliedstaaten so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland einschließt.“
2.
Artikel 2 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 De-minimis-Beihilfen (1) Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(2)Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 50 000 EUR nicht übersteigen.
(3)Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.
(4)Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.
(5)Der De-minimis-Höchstbetrag und die nationale Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.
(6)Für die Zwecke des De-minimis-Höchstbetrags sowie der nationalen Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt.
Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.
Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
(7)In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf den Gewährungszeitpunkt abgezinst.
Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
(8)Würden der De-minimis-Höchstbetrag oder die nationale Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
(9)Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des betreffenden De-minimis-Höchstbetrags oder der geltenden nationalen Obergrenze führt.
Vor der Fusion bzw.
Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.
(10)Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden alle De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden.
Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.“
4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 250 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 125 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstbetrags berechnet; oder“ b) Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) sich die Garantie auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von 375 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 187 500 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstbeträge berechnet; oder“
5.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission (*1) fallenden Bereiche tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Agrarerzeugnissektor mit den De-minimis-Beihilfen für letztere Bereiche oder Tätigkeiten bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 festgelegten einschlägigen Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.
(2)Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Agrarerzeugnissektor mit den im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten in letzterem Sektor bis zu dem höheren, in einer der beiden genannten Verordnungen festgelegten Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.“ (*1) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.
Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl.
L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).“ " b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen können mit den im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission (*2) gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden.
(*2) Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13.
Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl.
L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj).“ "
6.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Überwachung und Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1.
Januar 2027 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden.
In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (im Folgenden ‚NACE-Klassifikation‘).
Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union, falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge, gewährleistet ist.
(2)Die Mitgliedstaaten erfassen die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu allen De-minimis-Beihilfen, die von Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wurden, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe im Zentralregister.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der im Zentralregister enthaltenen Daten sicherzustellen.
(3)Die Mitgliedstaaten bewahren die erfassten Angaben zu De-minimis-Beihilfen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang auf.
(4)Der Mitgliedstaat gewährt neue De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen die Höchstbeträge nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 nicht übersteigt und dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
(5)Mitgliedstaaten, die ein Zentralregister auf nationaler Ebene führen, übermitteln der Kommission bis zum 30.
Juni jedes Jahres aggregierte Daten über die im Vorjahr gewährten De-minimis-Beihilfen.
Die aggregierten Daten umfassen die Zahl der Beihilfeempfänger, den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen und den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen je Wirtschaftszweig (im Sinne der NACE-Klassifikation).
Die erste Datenübermittlung erfolgt für zwischen dem 1.
Januar und dem 31.
Dezember 2027 gewährte De-minimis-Beihilfen.
Die Mitgliedstaaten können der Kommission über frühere Zeiträume Bericht erstatten, wenn die aggregierten Daten dafür vorliegen.
(6)Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen im Sinne dieser Verordnung oder anderer De-minimis-Verordnungen, die ein Unternehmen erhalten hat.“
7.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a) De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1.
Januar 2014 und dem 20.
Dezember 2024 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.“ b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von 3 Jahren abdeckt, muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, diesem Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Wird eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Betrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht.
In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 eingehalten wurde, dieser Festbetrag maßgebend.
Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.“
8.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31.
Dezember 2032.“
9.
Anhang I wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
10.
Anhang II wird gestrichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024
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