(1)Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(2)Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 50 000 EUR nicht übersteigen.
(3)Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.
(4)Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.
(5)Der De-minimis-Höchstbetrag und die nationale Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.
(6)Für die Zwecke des De-minimis-Höchstbetrags sowie der nationalen Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
(7)In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf den Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
(8)Würden der De-minimis-Höchstbetrag oder die nationale Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
(9)Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des betreffenden De-minimis-Höchstbetrags oder der geltenden nationalen Obergrenze führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.
(10)Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden alle De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024
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