ErwGr. 1

REG_2024_3118 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (2) gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, auf 50 000 EUR angehoben werden. In diesen geänderten Höchstbetrag flossen mehrere Faktoren ein, darunter auch die Erkenntnisse aus der Vergangenheit, die konkret im Agrarsektor zu verzeichnende Inflation seit der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 im Jahr 2019 (3) und die voraussichtlichen Entwicklungen während der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Dieser Höchstbetrag ist notwendig, damit davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen unter die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 fallenden Maßnahmen weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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