ErwGr. 2

REG_2024_3118 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Unter Berücksichtigung der Verpflichtung, Informationen über gewährte De-minimis-Beihilfen in einem Zentralregister auf nationaler oder Unionsebene zu erfassen, ist es angezeigt, die nationale Obergrenze als 2 % des Durchschnitts der drei höchsten Jahresoutputwerte je Mitgliedstaat zu berechnen. Ferner ist es angezeigt, die Berechnung der nationalen Obergrenze entsprechend der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 anzupassen, um die letzten Jahre einzubeziehen. Daher sollten als Zeitraum, der für die Berechnung des Durchschnitts der höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung herangezogen wird, die Jahre 2012-2023 festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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