ErwGr. 5

REG_2024_3118 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Die Kommission muss dafür sorgen, dass die Beihilfevorschriften im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihr die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, der einem einzigen Unternehmen auf der Grundlage der De-minimis-Regeln gewährt werden, sowie die Gesamtsumme der von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen (im Folgenden „nationale Obergrenze“) die zulässigen Höchstbeträge nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Beihilfegewährung überwachen, um zu gewährleisten, dass diese Höchstbeträge nicht überschritten und die Kumulierungsregeln eingehalten werden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen und die Vorgehensweise an die Verordnung (EU) 2023/2831 anzupassen, sollten die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Januar 2027 alle einschlägigen Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zentralregister auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene erfassen und prüfen, dass der De-minimis-Höchstbetrag sowie die nationale Obergrenze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 durch die neuerliche Gewährung einer Beihilfe nicht überschritten werden. Das Zentralregister wird zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen beitragen. Sobald das Zentralregister Daten für einen Zeitraum von drei Jahren enthält, werden die Unternehmen nicht mehr verpflichtet sein, ihre anderen De-minimis-Beihilfen im Auge zu behalten und anzugeben. Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sollte die Einhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Höchstbeträge grundsätzlich anhand der im Zentralregister erfassten Informationen kontrolliert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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