Art. 3 – Verbot der Verwendung von BPA

REG_2024_3190 · über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213

(1)Sowohl die Verwendung von BPA und seinen Salzen bei der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände als auch das Inverkehrbringen in der Union von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, die unter Verwendung von BPA hergestellt wurden, ist verboten.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen BPA und seine Salze bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine bestimmte in Anhang II dargelegte Anwendung verwendet werden, sofern die dort festgelegten Beschränkungen eingehalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2024

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