Art. 6 – Zulassung der Verwendung anderer gefährlicher Bisphenole als BPA oder gefährlicher Bisphenolderivate bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine bestimmte Anwendung

REG_2024_3190 · über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213

(1)Eine Zulassung für die Verwendung eines anderen gefährlichen Bisphenols als BPA oder eines gefährlichen Bisphenolderivats bei der Herstellung eines Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands für eine bestimmte Anwendung ist gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zu beantragen.
(2)Die Behörde gibt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 eine Stellungnahme zur Verwendung des gefährlichen Bisphenols oder des gefährlichen Bisphenolderivats bei der Herstellung eines Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands für eine bestimmte Anwendung ab, sofern ein gültiger Antrag gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gestellt wurde. Erhält die Behörde mehrere Anträge betreffend dasselbe gefährliche Bisphenol oder gefährliche Bisphenolderivat, kann sie zu diesem gefährlichen Bisphenol oder gefährlichem Bisphenolderivat eine einzige Stellungnahme veröffentlichen.
(3)Die Kommission erlässt daraufhin eine Einzelmaßnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, mit der die Verwendung des gefährlichen Bisphenols oder des gefährlichen Bisphenolderivats für die Herstellung des Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands für eine bestimmte Anwendung entweder — vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen — zugelassen oder nicht zugelassen wird. Im Falle einer Zulassung wird das gefährliche Bisphenol oder das gefährliche Bisphenolderivat entsprechend in Anhang II aufgenommen.
(4)Für die Zwecke von Absatz 1 veröffentlicht die Behörde vor dem 20. Januar 2027 wissenschaftliche Unterlagen mit Informationen, die für die Bewertung der Verwendung gefährlicher Bisphenole oder gefährlicher Bisphenolderivate bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine bestimmte Anwendung erforderlich sind, und die erforderlichenfalls die ausführlichen Leitlinien gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ergänzen oder aktualisieren. Die Behörde und die Europäische Chemikalienagentur arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
(5)Auf Verlangen der Behörde müssen Unternehmer, die Bisphenole oder Bisphenolderivate bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen verwenden, Daten über die Verwendung von Bisphenolen und Bisphenolderivaten bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen vorlegen, um die Erstellung der in Absatz 4 genannten Informationen zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2024

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