Art. 9 – Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung

REG_2024_3190 · über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213

(1)Zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung werden geeignete Testmethoden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgewählt.
(2)Für die Auswahl der Methoden zur Überprüfung, ob ein Lebensmittelkontaktmaterial oder -gegenstand weder BPA, ein anderes gefährliches Bisphenol oder ein gefährliches Bisphenolderivat enthält, noch diese Stoffe oberhalb der festgelegten Nachweisgrenze oder des spezifischen Migrationsgrenzwerts in Lebensmittel freisetzt, gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften: a) Hat das Referenzlaboratorium der Europäischen Union (im Folgenden „EURL“) eine Methode für Lebensmittelkontaktmaterialien entwickelt oder empfohlen, so ist diese Methode anzuwenden. b) Die Nachweisgrenze einer Methode beträgt 1 μg/kg, sofern keine andere Nachweisgrenze in Anhang II oder als Teil der empfohlenen Methode gemäß Buchstabe a festgelegt ist. c) Um zu überprüfen, ob ein Lebensmittelkontaktmaterial oder -gegenstand kein BPA, kein anderes gefährliches Bisphenol und kein gefährliches Bisphenolderivat enthält, ist eine Extraktionsmethode anzuwenden.
(3)Das EURL für Lebensmittelkontaktmaterialien konsultiert die nationalen Referenzlaboratorien und die einschlägigen Interessenträger, um mögliche Methoden für die Zwecke von Absatz 2 zu ermitteln. Gelangt es zu dem Ergebnis, dass es auf Unionsebene keine geeignete Methode für die Zwecke einer bestimmten Überprüfung gemäß Absatz 2 gibt, schließt sie die Entwicklung einer solchen Methode innerhalb einer mit der Kommission vereinbarten Frist ab.
(4)Für die Zwecke der Überprüfung anhand spezifischer Nachweisgrenzen oder Migrationsgrenzwerte gelten folgende Vorschriften: a) Die Testergebnisse sind gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 auszudrücken. b) Die Einhaltung eines Migrationsgrenzwerts ist gemäß Artikel 18, Anhang III und Anhang V Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 festzustellen. c) Ereignet sich der vorhersehbare Kontakt unter Bedingungen eines kontinuierlichen Durchflusses, z. B. in Rohr- oder Filteranlagen, so entspricht die Prüfzeit der durchschnittlichen Verweildauer des Lebensmittels in diesen Rohr- oder Filteranlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2024

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