ErwGr. 6

REG_2024_3192 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Wie in Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2024/1469 des Rates (4) dargelegt, werden die Barbestände von oder bei Kunden von Zentralverwahrern in der Regel vor Ende des Tages von den Zentralverwahrern übertragen und werfen für die Kunden keine Erträge ab. Daher sind die in Artikel 5a Absatz 8 genannten Zentralverwahrer nicht verpflichtet, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, denen in Artikel 5a Absatz 4 genannte Vermögenswerte und Reserven zustehen, die diese Zentralverwahrer halten, kontrollieren oder bei denen sie Gegenpartei sind, Zinsen oder andere Formen der Entschädigung über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus zu zahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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