ErwGr. 8

REG_2024_3192 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

In jüngster Zeit sind durch russische Gerichte Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation ergangen, mit denen die Einleitung oder Fortsetzung von Verfahren, die europäische Unternehmen vor ausländischen Gerichten gegen russische Unternehmen anstrengen, verboten wird (Anti-Klage-Verfügung — „anti-suit injunctions“), und unter anderem unverhältnismäßig hohe Geldstrafen in Fällen der Nichteinhaltung verhängt werden. Die Union ist der Auffassung, dass die Art und Weise, in der russische Gerichte diese Anti-Klage-Verfügungen erlassen und diese Geldstrafen verhängen, eindeutig einen Verstoß gegen etablierte internationale Grundsätze und langjährige Praktiken bei der Beilegung internationaler Streitigkeiten zwischen Unternehmen darstellt. Um zu verhindern, dass Kläger versuchen, die Durchsetzung solcher Anti-Klage-Verfügungen oder Geldstrafen oder jeder anderen gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 248 oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften zu erwirken, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/3187 ein Verbot der Anerkennung oder Durchsetzung in der Union von Verfügungen, Anordnungen, Urteilen oder anderen gerichtlichen Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eingeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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