ErwGr. 2

REG_2024_3234 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn

Um sicherzustellen, dass die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 erreicht werden, müssen Marktteilnehmer und Händler, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung die Sorgfaltspflicht erfüllen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllen. Die Marktteilnehmer sind für eine gründliche Prüfung und Analyse ihrer eigenen Geschäftstätigkeit verantwortlich; das erfordert in erster Linie die Sammlung von Daten, die für die Verordnung (EU) 2023/1115 relevant sind, und eine angemessene Dokumentation zum Nachweis dieser Daten von jedem einzelnen Lieferanten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2024

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