ErwGr. 8

REG_2024_3234 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn

Um den Marktteilnehmern und Händlern jedoch rechtzeitig vor dem Tag, ab dem ihre Sorgfaltspflichten gelten, Informationen über die Risikoeinstufung der betreffenden Erzeugerländer zur Verfügung zu stellen, sollte das Datum, bis zu dem die Kommission Länder oder Landesteile einstufen muss, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, lediglich um sechs Monate verschoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2024

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