ErwGr. 6

REG_2024_3234 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn

Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten und in Artikel 38 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt sind, sollte um zwölf Monate verschoben werden. Dies ist notwendig, um es Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, umfassend vorbereitet zu sein, unter anderem, um diesen Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, die erforderlichen Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse einzurichten, damit sie ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2024

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