Art. 1

REG_2024_3242 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten

Die Verordnung (EU) 2020/2220 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 2 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten bei der Neuzuweisung und Verwendung von Mitteln für Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 den Gesamtanteil des ELER-Beitrags, der für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen ist, kürzen.
Diese Kürzung darf nicht über die ELER-Beträge hinausgehen, die für die Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 neu zugewiesen wurden, und darf 15 Prozentpunkte des Gesamtanteils der ELER-Beteiligung, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt ist, nicht überschreiten.
Zu diesem Zweck wird der Gesamtanteil des ELER-Beitrags berücksichtigt, der in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zum Zeitpunkt der Verlängerung der Laufzeit der aus dem ELER unterstützten Programme bis zum 31.
Dezember 2022 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist.
Der den Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorbehaltene Gesamtanteil darf den in dem genannten Artikel festgelegten Mindestschwellenwert nicht unterschreiten.
Dieselbe Verringerung von Prozentpunkten kann auf die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angewandt werden, ohne dass Mittel für die Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umgeschichtet werden.“
2.
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Abweichend von Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Verwaltungsbehörde Vorhaben für eine Unterstützung auswählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Finanzmittel eingereicht wurde, sofern diese Vorhaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt werden und eine Reaktion auf eine Naturkatastrophe darstellen, die sich am oder nach dem 1.
Januar 2024 ereignet hat.“
3.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 6a Befristete Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind (1) Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels dient der Soforthilfe für besonders stark von Naturkatastrophen betroffene Landwirte, Waldbesitzer und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.
(2)Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass sich am oder nach dem 1.
Januar 2024 eine Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ereignet hat und dass diese Naturkatastrophe oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 % der relevanten Produktion oder des relevanten Potenzials geführt haben.
(3)Gewährt wird die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels an: a) Landwirte; b) private und öffentliche Waldbesitzer und andere privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, ausgenommen vom Staat bewirtschaftete staatliche Wälder; c) KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind (Fischereierzeugnisse ausgenommen); oder d) KMU, die in der Verarbeitung, Bereitstellung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
Bei der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein Erzeugnis handeln, das nicht unter Anhang I des AEUV fällt.
(4)Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels gezielt auf die am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten aus, indem sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise festlegen.
(5)Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der bis zum 31.
Dezember 2025 auszuzahlen ist, auf der Grundlage von Anträgen auf Unterstützung, die bis zum 30.
Juni 2025 von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
Die Höhe der Zahlungen kann auf der Grundlage von objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien nach verschiedenen Kategorien von Begünstigten differenziert werden.
(6)Die maximale Unterstützung im Rahmen dieses Artikels überschreitet nicht 42 000 EUR je Begünstigten.
(7)Bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen zur Bewältigung der Auswirkungen von Naturkatastrophen gewährt wird, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) zu gewährleisten, wobei die Unterstützung auf die am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten auszurichten ist.
Artikel 6b Bestimmungen zur befristeten Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind (1) Die befristete Sonderunterstützung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung wird aus dem ELER als Maßnahme im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert.
(2)Der Höchstbeitrag des ELER für die Maßnahme gemäß Artikel 6a beträgt 100 %.
(3)Die für die Maßnahme gemäß Artikel 6a vorgesehene Unterstützung des ELER darf 10 % des Gesamtbeitrags des ELER zu dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht überschreiten.
Artikel 6c Höhere Gewalt In Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Zwecke der Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP bei Anerkennung der Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat in Fällen, in denen eine schwere Naturkatastrophe ein genau bestimmtes Gebiet erheblich in Mitleidenschaft zieht, geltend machen, dass das gesamte Gebiet von der Katastrophe erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Artikel 6d Durchführungsbefugnisse der Kommission (1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften erlassen, die für die Umsetzung der in Artikel 6a genannten Maßnahme durch Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums innerhalb des im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden Rechtsrahmens, der gemäß Artikel 1 verlängert wurde, erforderlich sind, über: a) Überwachung und Bewertung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums; b) Vorlage der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums; c) Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte; d) Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6e Ausschussverfahren (1) Bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 6d Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzten Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 6d Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingesetzten Ausschuss für die Agrarfonds unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(*1) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl.
L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj)." (*2) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl.
L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj)." (*3) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj)." (*4) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.
Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl.
L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2024

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