Art. 6c – Höhere Gewalt

REG_2024_3242 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten

In Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Zwecke der Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP bei Anerkennung der Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat in Fällen, in denen eine schwere Naturkatastrophe ein genau bestimmtes Gebiet erheblich in Mitleidenschaft zieht, geltend machen, dass das gesamte Gebiet von der Katastrophe erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2024

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