ErwGr. 14

REG_2024_3242 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten

Um den Verwaltungsaufwand für die von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten und die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das gesamte Gebiet als erheblich von einer Naturkatastrophe in Mitleidenschaft gezogen einzustufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2024

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