ErwGr. 15

REG_2024_3242 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der neuen Maßnahme über die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums innerhalb des durch die Verordnung (EU) 2020/2220 verlängerten Rechtsrahmens des Programmplanungszeitraums 2014-2020 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten sich auf die Darlegung der neuen Maßnahme in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Überwachung und Bewertung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte und die Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen beziehen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2024

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