ErwGr. 9

REG_2024_341 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Fenoxycarb, Flutriafol und Pencycuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Der RHG für Flutriafol in und auf Zuckerrübenwurzeln basiert auf einer nicht mehr zugelassenen Verwendung dieses Stoffs in der Union. Der für dieses Erzeugnis vorhandene niedrigere CXL ist jedoch ebenfalls für die Verbraucher sicher5. Daher sollte dieser RHG gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang II der genannten Verordnung auf den betreffenden CXL gesenkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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