ErwGr. 2

REG_2024_345 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Desmedipham, Etridiazol, Flurtamon, Profoxydim, Difenacoum und Kaliumpermanganat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für den Wirkstoff Desmedipham lief am 1. Juli 2019 aus und wurde nicht erneuert (2). Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Desmedipham auf allen Erzeugnissen werden auf die Bestimmungsgrenze festgelegt. Durch technischen Fortschritt sind nun niedrigere Bestimmungsgrenzen erreichbar. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Desmedipham auf die aktuellen produktspezifischen Bestimmungsgrenzen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung gesenkt und gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nach deren Anhang V verschoben werden. Wenn außerdem alle RHG auf die produktspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt sind, sind keine bestätigenden Daten mehr erforderlich. Daher sollten alle Fußnoten mit Anfragen nach bestätigenden Daten gelöscht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.02.2024

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