ErwGr. 4

REG_2024_345 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Desmedipham, Etridiazol, Flurtamon, Profoxydim, Difenacoum und Kaliumpermanganat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für den Wirkstoff Flurtamon lief am 27. Dezember 2018 aus und wurde nicht erneuert (3). Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Flurtamon auf allen Erzeugnissen werden auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Flurtamon festgelegten RHG gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verschoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.02.2024

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