ErwGr. 2

REG_2024_352 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von (Z)-13-Hexadecen-11-yn-1-yl-acetat, (Z,Z,Z,Z)-7,13,16,19-Docosatetraen-1-yl-isobutyrat, Acrinathrin, Azimsulfuron, Famoxadon, Prochloraz und Natriumhypochlorit in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für die Wirkstoffe (Z)-13-Hexadecen-11-yn-1-yl-acetat und (Z,Z,Z,Z)-7,13,16,19-Docosatetraen-1-yl-isobutyrat lief am 13. Mai 2016 aus. Die Genehmigung für diese Wirkstoffe wurde mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/638 (2) und (EU) 2016/636 (3) der Kommission widerrufen, da die Antragsteller die bestätigenden Informationen nicht fristgerecht vorgelegt hatten. Die Genehmigung für den Wirkstoff Natriumhypochlorit lief am 31. August 2019 aus, und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Für diese Wirkstoffe gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. Die RHG für alle Erzeugnisse aus diesen Wirkstoffen sollten in Anhang V der genannten Verordnung aufgrund der spezifischen Analysemethoden auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.02.2024

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