Die Genehmigung für den Wirkstoff Famoxadon lief am 9. September 2021 aus und wurde von der Kommission nicht erneuert. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Es gibt keine auf Anträgen auf Einfuhrtoleranz beruhenden RHG. Es gibt auf CXL beruhende RHG. Am 30. März 2023 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) eine Stellungnahme zur spezifischen Risikobewertung für Famoxadon. (4) Darin bewertete die Behörde die CXL vor dem Hintergrund der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1379 der Kommission (5) nach der Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Famoxadon gesenkten toxikologischen Referenzwerte. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Famoxadon in oder auf Tafeltrauben, da eine Überschreitung der akuten Referenzdosis nicht ausgeschlossen werden konnte. Die RHG für Keltertrauben, Kartoffeln, Gurken, Zucchinis, Gerste, Weizen, Schweine (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)), Rinder (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)), Schafe (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)), Ziegen (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)), sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)), Geflügel, Milch und Vogeleier beruhten auf CXL, die die Behörde als sicher für die Verbraucher bestätigt hatte. Diese RHG sollten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden. Da die RHG für Auberginen/Eierfrüchte, Gewürzgurken, Melonen, Broccoli, Blumenkohle, Porree, Hafer, Roggen und Kräutertees aus Blüten auf Verwendungen beruhten, die in der EU nicht mehr zugelassen sind, ist es angezeigt, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten bestehenden RHG für Famoxadon im Einklang mit Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen abzusenken. Außerdem sollte zur Vermeidung von Unklarheiten die entsprechende Fußnote, die auf fehlende Informationen über Analysemethoden hinweist, gestrichen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.02.2024
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