REG_2024_352 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von (Z)-13-Hexadecen-11-yn-1-yl-acetat, (Z,Z,Z,Z)-7,13,16,19-Docosatetraen-1-yl-isobutyrat, Acrinathrin, Azimsulfuron, Famoxadon, Prochloraz und Natriumhypochlorit in oder auf bestimmten Erzeugnissen
Die Genehmigung für den Wirkstoff Prochloraz lief am 31. Dezember 2021 aus, und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Es gibt keine auf Anträgen auf Einfuhrtoleranz beruhenden RHG. Es gibt auf CXL beruhende RHG, aber die Rückstandsdefinition weicht von der im Codex Alimentarius festgelegten ab und es wurden keine bestätigenden Daten zur Unterstützung dieser RHG vorgelegt. Zusätzlich veröffentlichte die Behörde am 30. August 2023 eine Stellungnahme zur spezifischen Risikobewertung für Prochloraz. (6) Darin bewertete die Behörde die CXL und befand, dass eine Überschreitung der akuten Referenzdosis in Granatäpfeln und Papayas nicht ausgeschlossen werden kann. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Wirkstoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der genannten Verordnung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt werden. Darüber hinaus sind bestätigende Daten nicht mehr nötig, da die RHG für alle Erzeugnisse auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt werden. Daher sollten alle Fußnoten mit Anfragen nach bestätigenden Daten gestrichen werden.
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