ErwGr. 8

REG_2024_374 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bezeichnung der Lebensmittelkategorien alkoholischer Getränke und der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken

In den Teilen D und E der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe sind in der Lebensmittelkategorie unter Nummer 14.2.8 alkoholische Getränke aufgeführt, die nicht in den Kategorien der Nummern 14.2.1 bis 14.2.7 enthalten sind, darunter Mischgetränke aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/787 müssen Spirituosen jedoch einen Mindestalkoholgehalt von 15 % aufweisen, ausgenommen Erzeugnisse, die den Anforderungen des Anhangs I Kategorie 39 der genannten Verordnung entsprechen. Daher sollte der Titel der Lebensmittelkategorie in Anhang II Teile D und E Nummer 14.2.8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht auf „Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“ verweisen. Außerdem sollte in der englischen Fassung der für alkoholische Getränke verwendete Begriff geändert werden, was die deutsche Fassung nicht betrifft, und anstatt des Begriffs „Alkohol“ sollte der in Artikel 4 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/787 definierte Begriff „Alkoholgehalt“ verwendet werden. Es ist daher angezeigt, den Titel und die Einträge für die Lebensmittelkategorie „Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“ in Anhang II Teile D und E Nummer 14.2.8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.01.2024

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