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REG_2024_376 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Indoxacarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Des Weiteren befand die Behörde in ihrer im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung für Indoxacarb veröffentlichten Schlussfolgerung (6) zum Peer-Review, dass aufgrund mangelnder Daten zu Toxizität und Genotoxizität einiger Metaboliten und Abbauprodukte, die bei der Verarbeitung bei hohen Temperaturen entstehen, Risiken für die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Deshalb bedürfe es einer weiteren Entscheidung durch Risikomanager. In Bezug auf üblicherweise bei hohen Temperaturen verarbeitete Erzeugnisse können die auf CXL basierenden RHG nicht als für die Verbraucher sicher bestätigt werden. Dies betrifft die RHG für Basilikum, Kartoffeln, Zuckermais, Bohnen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Erdnüsse, Sojabohnen, Baumwollsamen, für Fett, Leber, Nieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern sowie für Gewebe von Geflügel, Milch und Eier. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a auf die betreffende Bestimmungsgrenze gesenkt werden. Für Erzeugnisse, die üblicherweise nicht bei hohen Temperaturen verarbeitet werden und bei denen sich somit diese Metaboliten und Abbauprodukte nicht bilden, können die geltenden, auf CXL basierenden RHG beibehalten werden. Dies betrifft die RHG für Cranbeeren und Tees. Daher sollten die RHG für Cranbeeren und Tees in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden. Da die RHG für Äpfel, Brokkoli, Blumenkohle, Salatrauken/Rucola, Baby-Leaf-Salate, Gewebe von Geflügel und Eier auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgesetzt werden, sind außerdem keine bestätigenden Daten mehr erforderlich. Folglich sollten alle Fußnoten, die auf die Notwendigkeit bestätigender Daten hinweisen, gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.01.2024

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