ErwGr. 52

REG_2024_573 · über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf Folgendes:
Nachweise, die für die Zerstörung oder Rückgewinnung von bei der Herstellung anderer fluorierter Stoffe als Nebenprodukt entstandenem Trifluormethan vorzulegen sind;
Anforderungen an die Dichtheitskontrollen;
das Format, die Erstellung und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen;
Mindestanforderungen an Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsbescheinigungen und das Format der Mitteilung von Zertifizierungs- und Ausbildungsprogrammen;
Anforderungen an die Aufnahme der Elemente, die für die verpflichtenden Vorkehrungen von wesentlicher Bedeutung sind und in die Konformitätserklärung aufgenommen werden sollten, aus der hervorgeht, dass wieder auffüllbare Behälter zur Wiederauffüllung zurückgegeben werden können;
befristete Ausnahmen für Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter ein Verbot des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme elektrischer Schaltanlagen fallen;
das Format der Kennzeichnungen;
befristete Ausnahmen des Verbots der Verwendung von HFKW mit bestimmten GWP-Werten in Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen im Zuge der Instandhaltung oder Wartung;
die Festlegung der Produktionsrechte für Hersteller von HFKW;
die Festlegung von Referenzwerten für Hersteller und Einführer für das Inverkehrbringen von HFKW;
die Einzelheiten für die Zahlung des fälligen Betrags;
die Einzelheiten zu der Konformitätserklärung für vorbefüllte Einrichtungen und deren Überprüfung sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen;
das reibungslose Funktionieren des F-Gas-Portals und seine Kompatibilität mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll;
Ausnahmen von den Verboten der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen;
die Genehmigung des Handels mit Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen, sowie
die Einzelheiten zur Überprüfung von Berichten und zur Akkreditierung von Prüfern sowie die Form der Übermittlung der Berichte.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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