ErwGr. 53

REG_2024_573 · über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf Folgendes:
die Festlegung einer Liste von Erzeugnissen und Einrichtungen, bei denen die Rückgewinnung oder Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen technisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und die Festlegung der zu verwendenden Technologie;
vor dem Hintergrund der kommerziellen oder technologischen Entwicklung gegebenenfalls die in Artikel 12 Absätze 4 bis 14 genannten Kennzeichnungsanforderungen;
die Ausnahme von HFKW von den Quotenanforderungen im Einklang mit den Beschlüssen der Vertragsparteien des Protokolls;
die für die Quotenzuweisungen fälligen Beträge und den Mechanismus für die Zuweisung der verbleibenden Quoten im Sinne eines Inflationsausgleichs;
Anhang VII, um das Inverkehrbringen einer Menge fluorierter Treibhausgase, die in Anhang I genannt sind, zusätzlich zu den Quoten gemäß Anhang VII zu ermöglichen;
die Kriterien, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Kontrollen zu berücksichtigen sind;
die Anforderungen, die zur Überwachung von Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die in die vorübergehende Verwahrung oder in ein Zollverfahren überführt wurden, zu prüfen sind;
Methoden zur Rückverfolgung von in Verkehr gebrachten fluorierten Treibhausgasen;
die Regeln für die Überlassung von Erzeugnissen und Einrichtungen zum zollrechtlich freien Verkehr, die aus einem nicht unter das Protokoll fallenden Gebiet eingeführt bzw. dorthin ausgeführt werden, sowie für deren Ausfuhr;
die Aktualisierung des Treibhauspotenzials aufgeführter Gase sowie
die Liste der Gase in den Anhängen I, II und III, wenn die im Rahmen des Protokolls eingerichteten wissenschaftlichen Bewertungsausschüsse feststellen oder eine andere gleichwertige Behörde feststellt, dass diese Gase erhebliche Auswirkungen auf das Klima haben, und wenn diese Gase in erheblichen Mengen ausgeführt, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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