ErwGr. 19

REG_2024_576 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Zentralverwahrer befinden sich in einer besonderen Situation, die sich von anderen Finanzinstituten unterscheidet, da die Barbestände von oder bei Kunden von Zentralverwahrern in der Regel vor Ende des Tages von den Zentralverwahrern übertragen werden und für die Kunden keine Erträge abwerfen. Diese Barbestände, die von den Zentralverwahrern im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der russischen Zentralbank oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, gehalten werden und sich aufgrund der restriktiven Maßnahmen akkumulieren, erfordern in der Folge eine umsichtige Verwaltung durch die Zentralverwahrer. Aus dieser Verwaltungstätigkeit erwachsen unerwartete und außerordentliche Einnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2024

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