ErwGr. 26

REG_2024_576 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

In einem zweiten Schritt sollte der Rat entscheiden können, wie diese Nettogewinne im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht in Abstimmung mit den Partnern in die Unterstützung der Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau geleitet werden sollten. In diesem Zusammenhang sollte der Rat auch den Betrag dieser Nettogewinne festlegen, die Zentralverwahrer vorläufig einbehalten können sollten, um ihre gesetzlichen Eigenkapital- und Risikomanagementanforderungen zu erfüllen sowie angesichts der Risiken und Kosten in Verbindung mit dem Halten von Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank. Zu diesem Zweck sollten der Hohe Vertreter und die Kommission zeitnah einen Vorschlag unterbreiten, um die Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Ukraine zu flankieren. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wird vom Hohen Vertreter und der Kommission erwartet, dass sie die einschlägigen Interessenträger und insbesondere die Europäische Zentralbank konsultieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2024

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