ErwGr. 27

REG_2024_576 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Zentralverwahrer sollten der Kommission und ihren zuständigen nationalen Behörden jährlich über die Höhe der Barbestände und Nettogewinne, die sich aufgrund der immobilisierten Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, akkumulieren, Bericht erstatten sowie den Gesamtbetrag der auf diese Weise erzielten Einnahmen mitteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2024

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