Art. 13 – Einfuhren

REG_2024_590 · über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

(1)Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 sind die folgenden Einfuhren zulässig: a) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6; b) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7; c) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 8; d) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Zerstörung mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologie; e) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Aufarbeitung mit den in Artikel 12 genannten Technologien; f) Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 10; g) rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat; h) Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt; i) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck der Zerstörung, gegebenenfalls mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologie; j) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 8 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke von diesen Stoffen abhängt.
(2)Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einfuhren eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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