Art. 15 – Bedingungen für Ausnahmen

REG_2024_590 · über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

(1)Die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Weiterlieferung oder die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an eine andere Person innerhalb der Union, die Verwendung oder die Ausfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern für ozonabbauende Stoffe ist, mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten.
Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden.
Unterabsatz 1 gilt fürnicht wieder auffüllbare Behälter, nämlich a) Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden, und b) Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.
(2)Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten verbotenen Einwegbehälter werden von den Zollbehörden oder den Marktüberwachungsbehörden eingezogen, beschlagnahmt oder zur Entsorgung durch Zerstörung vom Markt genommen oder zurückgerufen.
Es ist verboten, Einwegbehälter wiederauszuführen, die gemäß Absatz 1 verboten sind.
(3)Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe dieser Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden.
Diese Vorkehrungen sind für die Vertreiber von wiederbefüllbaren Behältern für ozonabbauende Stoffe für Endverbraucher verbindlich zu machen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen müssen die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der wiederauffüllbaren Behälter für ozonabbauende Stoffe mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und diese Erklärung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Anbieter von wiederbefüllbaren Behältern für ozonabbauende Stoffe für Endverbraucher müssen die Nachweise für die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Vorkehrungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der Lieferung an den Endverbraucher aufbewahren und sie der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen dafür festlegen, dass Angaben, die für die in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Vorkehrungen wesentlich sind, in die Konformitätserklärung aufgenommen werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.
(4)Das Inverkehrbringen ozonabbauende Stoffe ist verboten, sofern nicht die Hersteller oder Einführer der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der ozonabbauenden Stoffe, einschließlich der Herstellung von Ausgangsstoffen für die Produktion dieser Stoffe, anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde.
Zur Nachweisführung stellen die Hersteller und Einführer eine Konformitätserklärung aus und fügen begleitende Unterlagen bei, in denen a) die Herkunft der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe festgestellt wird; b) die Produktionsanlage der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe angegeben wird, einschließlich der Angabe der Ursprungsanlagen aller Vorläuferstoffe, bei denen im Zuge der Herstellung der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe Chlordifluormethan (R-22) entsteht; c) die Verfügbarkeit und der Betrieb der emissionsmindernden Technologie in Ursprungsanlagen nachgewiesen werden, die der vom UNFCCC genehmigten Basismethodik AM0001 für die Verbrennung von Trifluormethan-Abfallströmen gleichwertig sind, oder nachgewiesen wird, mit welcher Abscheidungs- und Zerstörungsmethode sichergestellt wurde, dass die Trifluormethanemissionen gemäß den Anforderungen des Protokolls zerstört werden; d) alle zusätzlichen Informationen zur leichteren Rückverfolgung der ozonabbauenden Stoffe vor der Einfuhr dokumentiert werden.
Die Hersteller und Einführer müssen die Konformitätserklärung und die begleitenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Inverkehrbringen aufbewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Konformitätserklärung und der begleitenden Unterlagen gemäß Unterabsatz 2 festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.
(5)In Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke oder zum Zwecke der Zerstörung oder Aufarbeitung im Sinne der Artikel 6, 7, 8 bzw. 12 hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
Behälter mit ozonabbauenden Stoffen die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 dieser Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass die Stoffe nur für den betreffenden Zweck verwendet werden dürfen.
Wenn solche Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in jener Verordnung genannte Kennzeichnung aufzunehmen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Inhalt der gemäß Unterabsatz 2 zu verwendenden Kennzeichnung festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.
(6)Unternehmen, die in Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe, die für die Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe vorgesehen oder zur Vernichtung oder Aufarbeitung bestimmt sind, in der Union — auch als Abfall- oder Nebenprodukte — herstellen, in der Union in Verkehr bringen, an einen Dritten in der Union liefern oder von einem Dritten in der Union erhalten, sowie Unternehmen, die diese Stoffe zerstören oder aufarbeiten oder als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwenden, müssen Aufzeichnungen führen, die zu jedem ozonabbauenden Stoff mindestens die folgenden Angaben, falls zutreffend, umfassen: a) Bezeichnung des ozonabbauenden Stoffs oder Gemisches, der bzw. das diesen Stoff enthält; b) in dem jeweiligen Kalenderjahr hergestellte, eingeführte, ausgeführte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge; c) in dem jeweiligen Kalenderjahr gelieferte und erhaltene Menge je Lieferant und Empfänger; d) Namen und Kontaktangaben der Lieferanten und Empfänger; e) in dem jeweiligen Kalenderjahr verbrauchte Menge unter Angabe der tatsächlichen Verwendung und f) am 1.
Januar und 31.
Dezember des jeweiligen Kalenderjahrs gelagerte Menge.
Die Unternehmen müssen in Unterabsatz 1 genannten Aufzeichnungen nach der Herstellung, dem Inverkehrbringen, der Lieferung oder dem Erhalt mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Diese zuständigen Behörden und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der in diesen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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