Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2024_590 · über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Diese Verordnung gilt für
a)die in den Anhängen I und II aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und ihre Isomere, entweder allein oder in einem Gemisch und
b)die Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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