Art. 5 – Verbot in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

REG_2024_590 · über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

(1)Das Inverkehrbringen und die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, an Dritte innerhalb der Union sind verboten.
(2)Die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für persönliche Gebrauchsgegenstände.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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