ErwGr. 40

REG_2024_590 · über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf Folgendes:
die Festlegung einer Liste von Unternehmen, in denen die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffen zulässig ist, wobei sie die Höchstmengen, die zur Wiederbefüllung verwendet bzw. verbraucht werden können, und die Obergrenzen für die Emissionen jedes Unternehmens vorgibt;
die Bestimmung der wesentlichen Labor- und Analysezwecke, für welche die Herstellung und Einfuhr innerhalb eines bestimmten Zeitraums zulässig sind, und die Spezifizierung der zugelassenen Verwender;
die Gewährung von Ausnahmen von den Endterminen und Stichtagen, die in Bezug auf kritische Verwendungszwecke von Halonen festgelegt wurden;
die Befugnis, in Notfällen vorübergehend die Herstellung, das Inverkehrbringen, die anschließende Lieferung und die Verwendung von Methylbromid zuzulassen;
die Genehmigung der Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten;
die Festlegung der Einzelheiten der Konformitätserklärung für vorab befüllte Einrichtungen und die Überprüfung;
einen zu erbringenden Nachweis über die Zerstörung oder Rückgewinnung von als Nebenerzeugnis bei der Herstellung von ozonabbauenden Stoffen entstandenem Trifluormethan;
Form und Inhalt der Kennzeichnungspflichten;
die Genehmigung des Handels mit Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen;
die Form und Mittel für die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten über kritische Verwendungszwecke von Halonen und den illegalen Handel und
die Form und die Art der Übermittlung der von den Unternehmen bereitzustellenden Informationen, insbesondere über die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung als Ausgangsstoffe und die Zerstörung.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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