ErwGr. 41

REG_2024_590 · über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf Folgendes:
die Verfahren, bei denen die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe zulässig ist, und die Obergrenzen für die Mengen und die Emissionen, die für solche Verwendungszwecke in der Union zulässig sind;
die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Weiterverteilung von ozonabbauenden Stoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken;
die in Anhang V festgelegten Fristen für kritische Verwendungszwecke von Halonen;
das Funktionieren des Lizenzvergabesystems für ozonabbauende Stoffe;
zusätzliche Maßnahmen, um festzulegen, was die zuständigen Behörden der Mirgliedstaaten bei der Durchführung von Kontrollen zu berücksichtigen haben, sowie zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der unter diese Verordnung fallenden Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die in die vorübergehende Verwahrung oder in andere Zollverfahren überführt wurden;
die Regeln für die Überlassung von Erzeugnissen und Einrichtungen zum zollrechtlich freien Verkehr, die aus einem nicht unter das Protokoll fallenden Gebiet eingeführt bzw. dorthin ausgeführt werden;
die Festlegung einer Liste von Erzeugnissen und Einrichtungen, bei denen die Rückgewinnung oder Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen technisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und die Festlegung der zu verwendenden Technologie;
Änderungen der Anhänge I und II;
die Aktualisierung des GWP- und Ozonabbaupotenzials der aufgeführten ozonabbauenden Stoffe;
die Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten über kritische Verwendungszwecke von Halonen und illegalen Handel und
die Berichterstattungspflichten für Unternehmen, insbesondere in Bezug auf Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoffe und Zerstörung.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden (18). Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2024

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