ErwGr. 16

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Marktteilnehmer benötigen zentrale Marktdaten, um fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können. Derzeit ist es für die direkte Beschaffung von Marktdaten über bestimmte Finanzinstrumente bei Datenkontributoren erforderlich, dass die Bereitsteller konsolidierter Datenticker mit all diesen Datenkontributoren separate Lizenzvereinbarungen schließen. Dieses Verfahren ist belastend, kostspielig und zeitraubend. Es stellte eines der Hindernisse für die Entstehung von Bereitstellern konsolidierter Datenticker in allen Anlageklassen dar. Dieses Hindernis sollte beseitigt werden, damit die Bereitsteller konsolidierter Datenticker in die Lage versetzt werden, die Daten zu beschaffen und Zulassungsprobleme zu überwinden. Datenkontributoren sollten verpflichtet werden, ihre Daten an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermitteln und dafür ein harmonisiertes Format zu verwenden, das den Standards entspricht, um qualitativ hochwertige Daten sicherzustellen. Datenkontributoren sollten auch aufsichtsrechtliche Daten bereitstellen, um Anleger über den Status des Systems für das Zusammenführen von Aufträgen, z. B. im Falle eines Marktausfalls, und über den Status des Finanzinstruments, z. B. im Falle von Aussetzungen oder Handelsstopps, auf dem Laufenden zu halten. Nur von der ESMA ausgewählte und zugelassene Bereitsteller konsolidierter Datenticker sollten im Einklang mit der Vorschrift über obligatorische Beiträge Daten von den Datenkontributoren erfassen dürfen. Damit die Daten für Anleger einen Nutzen erbringen, sollten Datenkontributoren verpflichtet werden, die Daten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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