ErwGr. 18

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Bei kleinen geregelten Märkten und KMU-Wachstumsmärkten handelt es sich um Handelsplätze, die Aktien von Emittenten zulassen, für die der Handel auf den Sekundärmärkten tendenziell weniger liquide ist als der Handel mit Aktien, die an größeren geregelten Märkten zugelassen sind. Um negative Auswirkungen zu vermeiden, die der konsolidierte Datenticker auf kleine Handelsplätze haben könnte, obwohl sich ihre Einbeziehung in den konsolidierten Datenticker positiv auf ihre Lebensfähigkeit und die Liquidität der an diesen Handelsplätzen gehandelten Wertpapiere auswirken könnte, sollte ein Opt-in-Mechanismus eingerichtet werden. Dieser Opt-in-Mechanismus sollte für Wertpapierfirmen gelten, die KMU-Wachstumsmärkte betreiben, und für Marktbetreiber, deren jährliches Handelsvolumen 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht. Die 1%-Schwelle sollte durch zwei alternative Bedingungen ergänzt werden: Entweder ist die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber nicht Teil einer Gruppe, die eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber umfasst oder enge Verbindungen zu einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber hat, die den Schwellenwert von 1 % überschreitet, oder die Konzentration des Handels ist an dem von dieser Wertpapierfirma oder diesem Marktbetreiber betriebenen Handelsplatz sehr hoch, d. h. 85 % des gesamten jährlichen Handelsvolumens der Aktien werden an dem Handelsplatz gehandelt, an dem sie ursprünglich zum Handel zugelassen wurden. Nur wenige Handelsplätze erfüllen diese Kriterien, weshalb nur ein geringer Prozentsatz des Handels in der Union nicht verpflichtet wäre, Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermitteln. Nichtsdestotrotz hätten die Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die diese Kriterien erfüllen, die Möglichkeit, sich freiwillig zu beteiligen, und sollten den Bereitsteller konsolidierter Datenticker und die ESMA über jeden entsprechenden Beschluss unterrichten. Ein solcher Beschluss wäre unwiderruflich, und alle Daten — sowohl für Aktien als auch für börsengehandelte Fonds — wären danach Teil des konsolidierten Datentickers.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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