ErwGr. 21

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schreibt vor, dass der Großteil des Aktienhandels an Handelsplätzen oder bei systematischen Internalisierern stattfinden muss (im Folgenden „Aktienhandelspflicht“). Diese Vorschrift gilt nicht für Aktienhandelsgeschäfte, die auf nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten getätigt werden. Wann diese Ausnahme gilt, ist derzeit nicht ausreichend klar. Die ESMA hat daher ihren Anwendungsbereich präzisiert, indem sie Aktien nach ihrer Internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) voneinander abgegrenzt hat. Gemäß dieser Abgrenzung unterliegen nur Aktien mit einer ISIN aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die an einem Handelsplatz gehandelt werden, der Aktienhandelspflicht. Dieser Ansatz verschafft mit Aktien handelnden Marktteilnehmern Klarheit. Aus diesem Grund sollte die derzeitige Praxis der ESMA in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aufgenommen und gleichzeitig die Ausnahme für Handelsgeschäfte mit Aktien, die auf nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten getätigt werden, aufgehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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