ErwGr. 23

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Derzeit sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihrer zuständigen Behörde ihre Geschäfte mit jedem Finanzinstrument zu melden, das an einem Handelsplatz gehandelt wird oder bei dem der Basiswert an einem Handelsplatz gehandelt wird oder ein Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, unabhängig davon, ob das Geschäft an einem Handelsplatz oder außerhalb davon ausgeführt wird. Der Begriff „an einem Handelsplatz gehandelt“ hat sich bei außerbörslichen (over-the-counter — OTC) Derivaten sowohl zum Zweck der Meldung von Geschäften als auch gleichermaßen zum Zweck der Transparenzanforderungen als problematisch erwiesen. Daher wird im neuen Anwendungsbereich für die Meldung von Geschäften im Zusammenhang mit Derivaten klargestellt, dass Geschäfte mit OTC-Derivaten, die am Handelsplatz ausgeführt werden, gemeldet werden müssen und dass Geschäfte mit OTC-Derivaten, die außerhalb des Handelsplatzes ausgeführt werden, nur gemeldet werden dürfen, wenn sie Transparenzanforderungen unterliegen oder wenn der Basiswert an einem Handelsplatz gehandelt wird oder ein Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist, die an einem Handelsplatz gehandelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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