ErwGr. 26

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Zweck des Auswahlverfahrens ist es, das Recht zum Betrieb eines konsolidierten Datentickers für einen Zeitraum von fünf Jahren zu vergeben. Das Auswahlverfahren unterliegt den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Die ESMA sollte für alle Klassen einen Kandidaten auf der Grundlage seiner technischen Fähigkeiten für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers auswählen, einschließlich seiner Fähigkeit, die Betriebskontinuität und -stabilität zu gewährleisten, sowie seiner Fähigkeit, moderne Schnittstellentechnologien zu nutzen, der Organisation seiner Verwaltungs- und Entscheidungsprozesse, seiner Methoden zur Gewährleistung der Datenqualität, der Kosten für die Entwicklung und den Betrieb eines konsolidierten Datentickers, der Einfachheit der Lizenzen, die die Nutzer abschließen müssen, um die zentralen Marktdaten und Regulierungsdaten zu erhalten, einschließlich der Anzahl der Arten von Lizenzen für verschiedene Anwendungsfälle oder Nutzer, der Höhe der den Nutzern in Rechnung gestellten Gebühren und ihrer Verfahren zur Verringerung des Energieverbrauchs. Speziell für den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen sollte die ESMA bei der Auswahl eines Bereitstellers konsolidierter Datenticker die Existenz fairer und gerechter Vereinbarungen für die Umverteilung der Einnahmen berücksichtigen. Bei solchen Vereinbarungen sollte die Rolle anerkannt werden, die kleine Handelsplätze spielen, wenn es darum geht, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Schuldtitel zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten zu begeben. Bei Aktien und börsengehandelten Fonds sollten die Bereitsteller konsolidierter Datenticker die europaweit beste Geld- und Briefnennung ohne Verbreitung des Marktidentifikators des Handelsplatzes angeben. Bis zum 30. Juni 2026 sollte die Kommission eine Bewertung dieses Niveaus von Vorhandelsinformationen für das Funktionieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Märkte der Union vornehmen und dieser Bewertung gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Gestaltung des konsolidierten Datentickers beifügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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