ErwGr. 25

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Wettbewerb unter den Bereitstellern konsolidierter Datenticker sorgt dafür, dass der konsolidierte Datenticker auf die effizienteste Weise und unter den besten Bedingungen für die Nutzer zur Verfügung gestellt wird. Allerdings hat sich bisher keine Einrichtung als Bereitsteller konsolidierter Datenticker beworben. Daher ist eine Ermächtigung der ESMA zur regelmäßigen Durchführung eines Auswahlverfahrens zur Bestimmung einer einzelnen Einrichtung, die für einen befristeten Zeitraum zur Bereitstellung des konsolidierten Datentickers für jede angegebene Anlageklasse in der Lage ist, angemessen. Zuerst sollte die ESMA das Auswahlverfahren für den konsolidierten Datenticker für Schuldverschreibungen einleiten. Innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieses Auswahlverfahrens sollte die ESMA das Auswahlverfahren für einen Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds einleiten. Schließlich sollte die ESMA das Auswahlverfahren für den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Geltungsbeginns des delegierten Rechtsakts zur Festlegung der geeigneten OTC-Derivatekennung zu Transparenzzwecken und frühestens sechs Monate nach Einleitung des Auswahlverfahrens für einen Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds einleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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