ErwGr. 29

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Handelsplätze, die den Handel mit Aktien über ein Orderbuch mit Vorhandelstransparenz erleichtern, spielen eine Schlüsselrolle bei der Preisbildung. Dies trifft ganz besonders auf kleine geregelte Märkte und KMU-Wachstumsmärkte zu, d. h. diejenigen, deren jährliches Handelsvolumen mit Aktien 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht (im Folgenden „kleine Handelsplätze“), die im Allgemeinen das wichtigste Liquiditätszentrum für die Wertpapiere sind, die sie zum Handel anbieten. Den Daten, die kleine Handelsplätze zum konsolidierten Datenticker beitragen, kommt daher eine größere Rolle bei der Kursbildung für die Aktien zu, die kleine Handelsplätze zum Handel zulassen. Ungeachtet der Möglichkeit, dass bestimmte Datenkontributoren keinen Beitrag zum konsolidierten Datenticker leisten, ist es angezeigt, denjenigen Datenkontributoren, die sich für den konsolidierten Datenticker entscheiden, eine Vorzugsbehandlung bei der Umverteilung der Einnahmen aus dem konsolidierten Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds zu gewähren, um kleinen Handelsplätzen zu helfen, ihre lokalen Zulassungen beizubehalten und ein vielfältiges, dynamisches Finanzökosystem im Einklang mit den Zielen der Kapitalmarktunion zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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