ErwGr. 30

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds sollte einen Teil seiner Einnahmen aus dem konsolidierten Datenticker nach einem Umverteilungssystem auf der Grundlage von drei Kriterien an bestimmte Handelsplätze umverteilen. Die Gewichtung dieser Kriterien sollte im Wege technischer Regulierungsstandards festgelegt werden. Um Anreize für kleine Handelsplätze zu schaffen, sich für den obligatorischen Beitrag von Daten zum konsolidierten Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds zu entscheiden, sollte für das jährliche Gesamthandelsvolumen kleiner Handelsplätze die höchste Gewichtung gelten. Mit der zweithöchsten Gewichtung sollten Datenkontributoren vergütet werden, die am 27. März 2019 oder danach eine Erstzulassung von Aktien oder börsengehandelten Fonds erteilt haben. Angesichts der begrenzten Zahl von Notierungen an kleinen Handelsplätzen sollte der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die entsprechende Gewichtung auf das jährliche Gesamthandelsvolumen dieser Handelsplätze anwenden, während der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bei anderen Handelsplätzen ihn auf das Handelsvolumen der Aktien und börsengehandelten Fonds anwenden sollte, die ursprünglich am 27. März 2019 oder danach zum Handel zugelassen wurden. Die geringste Gewichtung der drei Kriterien sollte den Handel vergüten, der über ein Handelssystem abgeschlossen wurde, das Vorhandelstransparenz bietet, und der aus Aufträgen resultierte, für die keine Ausnahme von der Vorhandelstransparenz galt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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