ErwGr. 33

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Die Anforderung, dass Handelsberichte nach 15 Minuten kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, gilt derzeit für alle Handelsplätze, genehmigten Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker. Für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker verhindert diese Vorschrift die geschäftliche Tragfähigkeit eines potenziellen Bereitstellers konsolidierter Datenticker, weil bestimmte mögliche Kunden lieber auf die kostenlosen zentralen Marktdaten warten würden, statt den konsolidierten Datenticker zu nutzen. Dies trifft insbesondere auf Schuldverschreibungen und OTC-Derivate zu, die im Allgemeinen nicht häufig gehandelt werden und bei denen die Daten häufig auch nach 15 Minuten noch den größten Teil ihres Wertes haben. Daher sollte die Anforderung, Handelsberichte nach 15 Minuten kostenlos zu liefern, zwar für Handelsplätze und genehmigte Veröffentlichungssysteme bestehen bleiben, aber für Bereitsteller konsolidierter Datenticker abgeschafft werden, um ihre geschäftliche Tragfähigkeit sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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