ErwGr. 39

REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

Finanzintermediäre sollten anstreben, für die Geschäfte, die sie im Namen ihrer Kunden ausführen, den bestmöglichen Kurs und die höchstmögliche Ausführungswahrscheinlichkeit zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten Finanzintermediäre den Handelsplatz oder die Gegenpartei für die Ausführung der Geschäfte ihrer Kunden ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Erzielung der bestmöglichen Ausführung für ihre Kunden auswählen. Unvereinbar mit dem Grundsatz der bestmöglichen Ausführung sollte es sein, dass ein Finanzintermediär, wenn er im Namen seiner Kleinanleger oder Kunden, die sich für die Regelung für professionelle Kunden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU entschieden haben, handelt, von Dritten für die Ausführung von Aufträgen von diesen Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen von diesen Kunden an Dritte zu deren Ausführung an einem bestimmten Ausführungsplatz eine Gebühr, eine Provision oder nicht-monetäre Vorteile erhält. Wertpapierfirmen sollte es daher untersagt sein, solche Rückvergütungen anzunehmen. Dieses Verbot ist angesichts der unterschiedlichen Praktiken der zuständigen Behörden in der Union bei der Anwendung und Beaufsichtigung der Anforderung der bestmöglichen Ausführung gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich. Es sollte möglich sein, dass ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapierfirmen eine solche Tätigkeit vor dem 28. März 2024 ausgeübt haben, Wertpapierfirmen in seinem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 von diesem Verbot ausnimmt, wenn diese Wertpapierfirmen diese Dienstleistungen für Kunden erbringen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024

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