REG_2024_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die von der ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Merkmale zentraler Limit-Orderbücher und auf periodischen Auktionen basierender Handelssysteme; die genauen Merkmale der Aufschubregelung für Transaktionen mit Nichteigenkapitalinstrumenten; die Bereitstellung von Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen; den Schwellenwert für die Anwendung der Vorhandelstransparenzpflichten für systematische Internalisierer und die Mindestoffertengröße für systematische Internalisierer; die Qualität des Übermittlungsprotokolls, Maßnahmen zur Behebung fehlerhafter Handelsberichterstattung und Durchsetzungsstandards in Bezug auf die Datenqualität, einschließlich Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Datenkontributoren und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker, und erforderlichenfalls die Qualität und den Inhalt der Daten für den Betrieb der konsolidierten Datenticker; den Grad an Genauigkeit, zu dem im Geschäftsverkehr verwendete Uhren von Handelsplätzen, systematischen Internalisierern, benannten veröffentlichenden Einrichtungen, genehmigten Veröffentlichungssystemen und Bereitstellern konsolidierter Datenticker synchronisiert werden müssen; die Bedingungen für die Verknüpfung bestimmter Geschäfte und die Mittel zur Kennzeichnung von Sammelaufträgen, die die Ausführung eines Geschäfts nach sich ziehen, den Zeitpunkt, bis zu dem Geschäfte und Referenzwerte gemeldet werden müssen; die Informationen, die von Bewerbern für die Zulassung als Bereitsteller konsolidierter Datenticker vorzulegen sind; die Gewichtung der Kriterien für die Anwendung des Systems zur Umverteilung der Einnahmen, die Methode zur Berechnung des Betrags der im Rahmen dieses Systems an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen und die Kriterien, nach denen der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Teilnahme von Datenkontributoren an diesem System vorübergehend aussetzen kann und Inhalt, Zeitplan, Format und Terminologie der Berichterstattungspflicht der Bereitsteller konsolidierter Datenticker. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.
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