Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Maßnahmen“ Reformen und Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans;
2.„Bedingungen“ qualitative oder quantitative Schritte zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität oder zur Durchführung der Reformen und Investitionen gemäß dem Ukraine-Plan;
3.„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Operationen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung, rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen oder gewerblichen Finanzierungsinstituten, einschließlich Exportkreditagenturen, und Investoren kombinieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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